Übergang von der Grundschule in die Jahrgangsstufe 5 an Schulen der Sekundarstufe I

Aus der Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 15 L 2011

Für den Übergang zum Schuljahr 2012/13 von der Grundschule in die Jahrgangsstufe 5 der öffentlichen Gymnasien und Integrierten Sekundarschulen gelten die nachstehend dargestellten Verfahrenshinweise und Termine.

 

 

1. Festlegung der Aufnahmekapazität

 

Die Zahl der grundständigen Zuge, die maximal an den einzelnen Schulen eingerichtet werden, darf die Festlegungen in den jeweiligen Genehmigungen als Schule besonderer pädagogischer Prägung bzw. Schulversuch nicht übersteigen; aus diesen Genehmigungen ergeben sich auch ggf. abweichende Frequenzvorgaben. Veränderungen bei der Einrichtung altsprachlicher Zuge bedürfen gemäß § 12 Abs. 1 Sek I-VO der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde.

 

2. Verfahrensschritte an den Grundschulen

 

bis 09.12.2011
Die Grundschule informiert die Erziehungsberechtigten über die Anmeldetermine bei einem möglichen Wechsel in eine Schule der Sekundarstufe I.

 

bis 16.12.2011
Die Erziehungsberechtigten. die den Übergang ihres Kindes in eine Schule der Sekundarstufe I beabsichtigen, teilen dies der Klassenlehrerin/dem Klassenlehrer der Grundschule mit.

 

23.12.2011 – 03.01.2012 Weihnachtsferien

 

bis 27.01.2012
Die Grundschulen führen Beratungsgespräche mit allen Eltern der Jahrgangsstufe 4 durch, die den Übergang ihres Kindes in eine Schule der Sekundarstufe I beabsichtigen

 

am 27.01.2012
Die Grundschulen geben die Halbjahreszeugnisse der Jahrgangsstufe 4 zusammen mit der Förderprognose, dem mit einem Hologramm gekennzeichneten Original-Anmeldebogen und der Elterninformation aus.

 

30.01.2012 – 04.02. Winterferien

 


Dieses Verfahren ist an Förderzentren, die zielgleich nach dem Rahmenlehrplan der Grundschule unterrichten, analog durchzuführen; anders als beim Wechsel in Regelzuge in Jahrgangsstufe 7 ist der Übergang in Jahrgangsstufe 5 an eine spezifische Eignung gebunden, so dass kein gesondertes Aufnahmeverfahren für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf vorab durchgeführt wird.
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die die Aufnahmekriterien erfüllen, sind bei gleicher Eignung vorrangig aufzunehmen.

 


3. Verfahrensschritte an den Schulen der Sekundarstufe I, die grundständige Züge einrichten

 

Im Auswahlverfahren ist zu unterscheiden, ob Eignungskriterien als Mindestqualifikation definiert sind, die in jedem Fall erreicht werden müssen (z. B. Schnelllernerzüge) oder erst bei Übernachfrage zur Anwendung kommen (z. B. altsprachliche Züge).

 

Die Schulträger gestalten das Verfahren und die Zusammenarbeit mit den Schulen weitgehend selbständig. Da die Schulträger die rechtliche Verantwortung für die Aufnahmeentscheidungen tragen, sind alle schulischen Entscheidungen rechtzeitig mit ihnen abzustimmen.

 

27.02. - 01.03.2012 - für Schnelllerner- und mathemat.- naturwis. Züge
Die Erziehungsberechtigten melden ihre Kinder an bis zu drei Wunschschulen an, zuerst an der Erstwunschschule, die das Original des Anmeldebogens behält und zwei als 1. bzw. 2. Kopie gekennzeichneten Ausfertigungen des Originals mit ihrem Schulstempel versieht. Mit Abgabe der Kopien können sich die Eltern an einer Zweit- und Drittwunschschule anmelden. Die Schulen sind verpflichtet, diese Anmeldebogen anzunehmen.

 

27.02. - 12.03.2012: für alle übrigen Züge
Achtung: Der Anmeldezeitraum für mathematisch-naturwissenschaftlich profilierte Werte Klassen und "Schnelllernerzüge" ist - wie bisher - wegen der Auswertung der standardisierten Aufnahmetests verkürzt! - Anmeldezeitraum –

 

02.03.2012
Die mathematisch-naturwissenschaftlich profilierten Schulen fuhren den standardisierten Aufnahmetest durch. Die Schülerinnen und Schüler sind - soweit erforderlich - von ihrer Grundschule für die Teilnahme am Eingangstest von der Pflicht zum Schulbesuch freizustellen.

 

03.03.2012
Die Schulen der dafür vorgesehenen Standorte führen den standardisierten Test für die Aufnahme in "Schnelllernerzüge" durch.

 

14.03.2012
Alle Erstwunschschulen senden eine Kopie des Original-Aufnahmebogens an ihren zuständigen Schulträger (das bezirkliche Schulamt, bei zentral verwalteten Schulen Sen BWF - II G).

 

bis 28.03.2012
Die Schulen fuhren mit allen Erstwunschbewerbern (ergänzende) Aufnahmegespräche bzw. - soweit It. Genehmigung zulässig - spezifische Eignungsprüfungen oder Tests durch; dies gilt auch für Zweit- und Drittwunschbewerber, sofern absehbar ist, dass nicht alle Platze mit Erstwunschbewerbern belegt werden.

 

bis 30.03.2012
Die Schulen beenden ihre Aufnahmeverfahren und berücksichtigen dabei zunächst die Erstwünsche.
a) An Schulen .ohne Mindestqualifikation:
1. Besteht keine Übernachfrage, werden alle Bewerbungen berücksichtigt.
2. Bei Übernachfrage werden eine Rangfolge aufgrund der anzuwendenden Kriterien erstellt und Bewerber entsprechend der verfugbaren Platzzahl berücksichtigt.
b) An Schulen .mit Mindestqualifikation:
1. Besteht keine Übernachfrage an geeigneten Bewerbern, werden alle geeigneten Bewerbungen berücksichtigt.
2. Bei Übernachfrage geeigneter Bewerber/innen werden eine Rangfolge aufgrund der anzuwendenden Kriterien erstellt und Bewerber entsprechend der verfugbaren Platzzahl berücksichtigt.
Alle Erstwunschschulen übermitteln ihrer Schulbehörde
- die Unterlagen für das gesamte Auswahlverfahren mit der Dokumentation der Auswahlentscheidungen und
- informieren über eventuell noch freie oder bereits vollständig ausgeschöpfte Kapazitäten.
Alle Erstwunschschulen übermitteln den abgebenden Grundschulen die Namen der aufzunehmenden Schülerinnen und Schuler.

 

02. - 14.04.2012 Osterferien

 

am 09.04.2012
Alle Schulträger informieren sich gegenseitig über noch bestehende Aufnahmemöglichkeiten an Schulen in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich.

 

bis 17.04.2012
Der Schulträger der Erstwunschschule informiert Zweitwunschschulen mit noch freien Plätzen über die nicht berücksichtigten Bewerber/innen.

 

bis 23.04.2012 Diese Zweitwunschschulen entscheiden Ober die Aufnahme nach ihren schulspezifischen Kriterien und übermitteln ihrer Schulbehörde
- die Unterlagen für das Auswahlverfahren bei Zweitwünschen mit der Dokumentation der Auswahlentscheidungen,
- informieren über eventuell noch freie oder bereits vollständig ausgeschöpfte Kapazitäten.
Sie führen - wenn nicht bereits im Erstwunschverfahren erfolgt - ggf. noch spezifische Eignungsverfahren und Tests durch.

 

am 25.04.2012
Alle Schulträger informieren sich gegenseitig über noch bestehende Aufnahmemöglichkeiten an Schulen in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich.
Zusätzlich informiert der Schulträger der Zweitwunschschule die Schulträger der Erstwunschschulen über Aufnahme oder Nichtaufnahme der Bewerber/innen

 

bis 27.04.2012
Der Schulträger der Erstwunschschule informiert Drittwunschschulen mit noch freien Plätzen über die nicht berücksichtigten Bewerber/innen.

 

bis 04.05,2012
Diese Drittwunschschulen entscheiden über die Aufnahme nach ihren schulspezifischen Kriterien und Obermitteln ihrer Schulbehörde
- die Unterlagen für das Auswahlverfahren bei Drittwünschen mit der Dokumentation der Auswahlentscheidungen und
- informieren über eventuell noch freie Kapazitäten.
Sie führen - wenn nicht bereits im Erst- oder Zweitwunschverfahren erfolgt - ggf. noch spezifische Eignungsverfahren und Tests durch.

 

am 08.05.2012
Der Schulträger der Drittwunschschule informiert die Schulträger der Erstwunschschule über Aufnahme oder Nichtaufnahme der Bewerber/innen.

 


4. Abschluss des Aufnahmeverfahrens

 

25.05.2012
Der Schulträger der aufnehmenden Schule übersendet den Eltern
- die Aufnahmebescheide ihrer Erst-, Zweit- und Drittwunschschulen.
Der Schulträger der Erstwunschschule übersendet den Eltern
- die Bescheide über die Nichtaufnahme an der Erstwunschschule und ggf. die Information über die Nichtberücksichtigung bei der Zweit- und Drittwunschschule.
Die Schulen der Sekundarstufe I melden den Grundschulen alle aufgenommenen Schlüler/innen.

 

Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass die Durchführung von Aufnahmetests außerhalb geregelter Verfahren nicht zulässig ist. Sofern nicht ausdrücklich vorgesehen, dürfen auch keine Aufnahme-, sondern lediglich Beratungsgespräche geführt werden.

 

Eine Änderung der benannten Wunschschulen ist bis zum letzten Tag des Anmeldezeitraums möglich, sofern die Bewerber/innen noch nicht an einem für die Aufnahme in diese Schule(n) maßgeblichen Testverfahren teilgenommen haben.

 

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Übertritt. Neue Regeln für Wechsel nach 4. Klasse. Elternvertreter kritisieren die kurzen Anmeldefristen.

 

09.12.2011
Von Martin Klesmann

Die Anmeldungen für Gymnasien, die mit der 5. Klasse beginnen, werden vom 27. Februar bis zum 12. März stattfinden. Das geht aus der neuen Verwaltungsvorschrift hervor. Bei den Schnelllernerklassen für besonders begabte Kinder sowie bei den mathematisch-naturwissenschaftlichen Zügen endet die Frist bereits am 1. März. Denn unmittelbar danach werden für diese Spezialklassen bereits Aufnahmetests durchgeführt. An den anderen Gymnasien mit alt- oder fremdsprachlichem, musischem oder sportlichem Schwerpunkt findet eine Aufnahmeprüfung nur bei Übernachfrage statt.

 

Eltern wurden nicht informiert

 

Grundschulen müssen künftig stärker auf den möglichen Wechsel hinweisen: Laut Verordnung müssen bereits bis zum heutigen Freitag die Eltern über die Anmeldetermine informiert werden. Das ist aber vielerorts nicht geschehen. Bis zum 16. Dezember müssen die Eltern dann der Grundschule mitteilen, ob ihr Kind nach der Vierten wechseln soll. "Eine sehr sportliche und kurze Frist", kritisierte Günter Peiritsch, Chef des Landeselternausschusses. Erstmals sind die Grundschulen auch verpflichtet, bis Ende Januar Beratungsgespräche durchzuführen. Laut Koalitionsvertrag darf es maximal 70 Klassen geben, die mit Jahrgangsstufe 5 beginnen.

 

http://www.berliner-zeitung.de/berlin/uebertritt-neue-regeln-fuer-wechsel-nach-4--klasse,10809148,11281744.html